E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Verpflichtungen des Schuldners bei Erbfall in der Wohlverhaltensperiode

Bei einem Erbfall in der Wohlverhaltensperiode trifft den Schuldner nicht die Pflicht, einen Pflichtteilanspruch oder ein Vermächtnis geltend zu machen.

Insbesondere kann darin kein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gesehen werden, obwohl den Schuldner bei einem Vermächtnis der Halbteilungsgrundsatz trifft.

Grund dafür ist, dass die Entscheidung über eine Annahme von Pflichtteil oder Vermächtnis höchstpersönlicher Natur sei und eine Obliegenheit zur Annahme zu einem mittelbaren Zwang führen würde.

Folglich besteht für den Schuldner bei entsprechenden Verjährungsfristen die Möglichkeit den Halbteilungsgrundsatz zu umgehen, indem er die Annahme erst nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens erklärt. Mit diesem Umstand muss das Insolvenzrecht nach Ansicht des entscheidenden Gerichts aber leben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 168 09 vom 10.03.2011
Normen: § 290 I Nr.2 InsO, §§ 1953 I, 2180 III BGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-23 wid-153 drtm-bns 2024-12-23
Personalabbau Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Abmahnung Hamburg, ausserordentliche verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Abmahnung Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigung Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Kuendigungsschutz Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg