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Keine Pflicht zur Auskunft über Ursachen der Verschuldung

Beantragt der Schuldner im Eröffnungstermin die Stundung der Verfahrenskosten und erklärt er sich hierbei ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht dem Gericht nicht das Recht zu, die Ursachen der persönlichen Verschuldung aufzuklären.


Insbesondere kann es von der Beantwortung dieser Frage nicht die Eröffnung des Verfahrens oder seine Ablehnung mangels Masse abhängig machen, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass das Gericht die sonstigen Voraussetzungen als erfüllt ansieht und die Frage nach den Ursachen der Verschuldung lediglich darauf abzielt festzustellen, ob der Schuldner die Verfahrenskosten begleichen kann. Eine Prüfung, ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht erfolgt lediglich summarisch, wohingegen die Frage nach den Ursachen zu einer übersteigerten Anforderung an die Stundung der Kosten führen würde.

Im entschiedenen Sachverhalt hatte der Schuldner lediglich erklärt, die Verfahrenskosten nicht begleichen zu können und deshalb um eine Stundung gebeten. Da der Antrag keine Lücken oder Widersprüche aufwies, sei von der Redlichkeit des Antragstellers auszugehen, wodurch ein weiteres Fragerecht des Gerichts nicht gegeben sei.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 254 09 vom 07.04.2011
Normen: §§ 4a, 290 I Nr.5 InsO
[bns]
 

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