E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zahlung trotz Kenntnis der Insolvenz

Leistet ein Schuldner trotz Kenntnis der Insolvenz des Gläubigers an diesen, so hat er den geschuldeten Betrag ein weiteres Mal an den Insolvenzverwalter zu zahlen.


Mit dieser Entscheidung dürfte sich das Risiko für Geschäftspartner insolvenzbedrohter Gläubiger, eine Zahlung zweimal vornehmen zu müssen, erheblich erhöht haben. In dem betroffenen Sachverhalt schickte eine Versicherung zwecks Schadensregulierung einen Scheck an einen Versicherungsnehmer. Etwa einen Monat später wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, worüber die Versicherung auch informiert wurde. Fünf Tage nach dem Zugang der Information löste der insolvente Versicherungsnehmer den Scheck ein, woraufhin der Insolvenzverwalter die Versicherung zur nochmaligen Zahlung des Betrages forderte. Mit Recht, wie das Gericht befand.

Denn nach den gesetzlichen Vorgaben ist eine von der Forderung befreiende Leistung an den insolventen Gläubiger nur möglich, wenn der Zahlende von der Insolvenz keine Kenntnis hat. Diese Voraussetzung war vorliegend aber nicht erfüllt. Vielmehr hätte die Versicherung den Scheck im Zeitpunkt der Kenntniserlangung sperren müssen, um so einen Zugriff des Versicherungsnehmers zu verhindern. Denn der geschuldete Versicherungsbetrag stand durch die Eröffnung des Verfahrens der Insolvenzmasse zu, weshalb die Forderung des Verwalters auf nochmalige Zahlung berechtigt war.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZR 118 08 vom 16.07.2009
Normen: § 82 InsO
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-22 wid-153 drtm-bns 2024-12-22
Betriebsvereinbarung Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz, Pruefung Arbeitsvertrag Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg