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Beihilfe darf sich bei Kostenerstattung an dem Preis eines günstigeren Medikaments orientieren

Das Bundesministerium des Inneren kann den Anspruch auf Beihilfe für Bundesbeamte durch die Festsetzung bestimmter Beträge wirksam begrenzen.


Entscheidet sich ein Betroffener für ein teureres Medikament, obwohl ein günstigeres mit gleichem Wirkstoff erhältlich ist, so müssen auch nur die Kosten für dieses günstigere Medikament ersetzt werden.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass auch die neue Bundesbeihilfeordnung grundsätzlich nur den Ersatz notwendiger und wirtschaftlich angemessener Aufwendung als beihilfefähig betrachtet. Deshalb könnte der Kläger auch nur den festgesetzten Arzneimittelbetrag von 90 Euro statt der von ihm geforderten 135 Euro für das von ihm benötigte Medikament ersetzt bekommen.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 10 A 11331 10 OVG vom 15.04.2011
Normen: § 22 III BbhV
[bns]
 

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