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Arbeitsgericht nicht bei jedem Urheberrechtsstreit wischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuständig

Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Urheberrechte an Schulungsmaterialien, so sind hierfür Amts- oder Landgerichte, nicht aber die die Arbeitsgerichte zuständig.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stritten ein Arbeitgeber und ein ehemaliger Arbeitnehmer über die Rechte an Schulungsmaterialien, welche der Arbeitnehmer erstellt und bei seinen Schulungen verwendet hatte. Regelungen in seinem Arbeitsvertrag fanden sich hierzu nicht. Nach seinem Ausscheiden nutzte der Arbeitgeber die Materialien weiter, woraufhin der Arbeitnehmer Urheberrechte geltend machte und eine Vergütung vor dem Arbeitsgericht begehrte.

Wie das Landesarbeitsgericht ausführte, sei vorliegend jedoch nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben, sondern vielmehr die der Amts- bzw. Landgerichte. Dies ergebe sich aus dem Urhebergesetz, welches bei Streitigkeiten über Urheberrechte die Zuständigkeit dieser Gerichte anordnet.

Etwas anderes gilt hingegen, wenn sich in einem Arbeitsvertrag Regelungen über die Vergütung urheberrechtlich geschützter Werke finden und sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe der Vergütung streiten. In einem solchen Fall ist das Arbeitsgericht zuständig.
 
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil LAG BW 3 TA 5 10 vom 31.05.2010
Normen: § 2 II b ArbGG, § 32 I S.2 UrhG
[bns]
 

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