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BGH zum Umgang mit Keyword-Advertising

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsauffassung zum Keyword-Advertising bestätigt und präzisiert.


Vorab: Beim sogenannten Keyword-Advertising wird Internetnutzern mittels eines mit einer Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselwortes die Werbung eines Dritten angezeigt.

In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ging es um die Klage der Betreiberin der Internetseite "www.most-shop.com". Auf dieser Seite vetreibt sie als alleinige Lizenznehmerin in Deutschland hochwertige Schokoladen und Pralinen der Marke "Most". Die von ihr Beklagte betreibt ebenfalls einen Internetshop für Schokolade und Pralinen und schaltete im Jahr 2007 bei Google eine Adwords-Anzeige für ihr Geschäft. Als Schlüsselwort, welches bei der Eingabe in die Suchmaske ihre Werbeanzeige schaltete, gab sie dabei "Pralinen" ein. Darüber hinaus entschied sie sich für die Option der "weitgehend passenden Keywords". Da sich unter diesen auch "most pralinen" befand, erschien bei der Eingabe dieses Begriffs neben den Suchergebnissen auch die Werbeanzeige der Beklagten mit einem Link zu ihren Seiten, obwohl sie auf diesen keine Produkte der Firma "Most" anbot. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung des Markenrechts und fand in den Vorinstanzen auch gerichtliches Gehör. Der Bundesgerichtshof hingegen verneinte eine Verletzung des Markenrechts durch diese Form des Keyword-Advertising.

Demnach führt dieses Keyword-Advertising unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke nicht zu einer Verletzung des Markenrechts. Das gilt zumindest dann, wenn die Werbung in einem klar abgetrennten Bereich erscheint und keinen Hinweis auf die Marke, ihren Inhaber oder unter der Marke angebotene Produkte enthält. Darüber hinaus ist kein Hinweis auf die fehlende Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Rechteinhaber an der Marke in der Werbung erforderlich. Auch führt die Werbung mit Gattungsbegriffen, etwa "Pralinen", nicht zu einer Verletzung der Markenrechte. Dementsprechend war dem Begehren der klagenden Lizenzinhaberin nicht zu folgen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 217 10 vom 13.12.2012
Normen: Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG
[bns]
 

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