E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Lebensversicherungen dürfen Ratenzahlungszuschläge erheben

Bei Ratenzahlungszuschlägen für unterjährige Zahlungen handelt es sich nicht um einen Kredit, für welchen nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden dürfte.


Vorab: Oftmals sind Prämien für Lebensversicherungen jährlich durch den Versicherungsnehmer zu erbringen. Regelmäßig bieten Versicherungen aber auch die Möglichkeit, diese Prämien in über das Jahr verteilte Raten zu leisten, wobei der Versicherungsnehmer einen Zuschlag für diese Ratenzahlung zu erbringen hat.

Gegen diese Zuschläge richtete sich auch die Klage von Versicherungsnehmern. Diese sahen in den Zuschlägen einen Kredit, da dem Versicherten ein Zahlungsaufschub gewährt werden würde. In Ermangelung einer Regelung in den Versicherungsbedingungen zu einem bestimmten Zinssatz, dürfte für die Raten dementsprechend auch nur der gesetzlich vorgeschriebene Zinssatz berechnet werden, welcher geringer als die Ratenzuschläge ist. Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht.

Denn anders als bei der Kreditgewährung dient die Vereinbarung von Ratenzahlungen bei der Versicherung nicht dazu, dem Versicherungsnehmer die Erbringung der Raten zu erleichtern. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungsterminen um eine gesetzlich zulässige und frei vereinbare Leistungszeit. Auch macht es für die Höhe der Zahlungen im Ergebnis keinen Unterschied, ob dem Kunden direkt eine unterjährige Zahlung angeboten wird, oder ob zunächst eine jährliche Zahlung vereinbart wurde und diese dann in eine unterjährige Zahlung abgewandelt wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 230 12 vom 06.02.2013
Normen: § 1 II VerbrKrG, §§ 499 I, 506 I BGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-22 wid-153 drtm-bns 2024-12-22
Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Arbeitszeugnis Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Kanzlei Hamburg, Kuendigungsschutzklage Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Abmahnung Hamburg