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Urheberrechtsverletzung durch Frames weiter strittig

Entgegen einem Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf hat das Kölner OLG eine Urheberrechtsverletzung durch Frames abgelehnt, sofern dem Nutzer die Fremdheit der Inhalte deutlich erkennbar ist.


Beim sogenannten Framing wird der Inhalt einer fremden Website in einem Rahmen (dem sog. Frame) auf der eigenen Seite dargestellt. Im Unterschied zu einem Link ist der fremde Inhalt somit direkt auf der eigenen Seite sichtbar.

So gestaltete auch ein Reiseanbieter seine Website, auf welcher er fremde Fotos mittels des Framings abgebildet hatte. Der Rechteinhaber wollte hierin eine Urheberrechtsverletzung erkennen, scheiterte mit dieser Ansicht jedoch vor dem Kölner Gericht.

Da der Seitenbetreiber vorliegend durch einen klaren Hinweis auf die fremde Urheberschaft der Bilder aufmerksam machte wurde eine Verletzung abgelehnt. Denn zu jedem Frame war ein entsprechender Hinweis eingeblendet, so dass einem verständigen Internetnutzer die Fremdheit deutlich bewusst gemacht wurde und es sich somit nur um einen erleichterten Zugang zur Seite des Rechteinhabers handelte.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 6 U 206 11 vom 16.03.2012
Normen: §§ 19a, 99 UrhG
[bns]
 

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