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Zur Kostenübernahme bei gefährlichen Brustimplantaten

Das Sozialgericht in Berlin hat sich jüngst mit der Frage befasst, in welchem Umfang eine Krankenkasse die Entfernung fehlerhafter Brustimplantate erstatten muss, sofern deren Einsatz nur Zwecken der Schönheit diente.


Nach dem Urteil muss die Krankenkasse die Kosten der Entfernung übernehmen, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht. Sofern es sich um eine Schönheitsoperation gehandelt hat, muss sich die Patientin jedoch an den Kosten beteiligen.

Werden in diesem Zusammenhang neue unbedenkliche Implantate eingesetzt, kann die Krankenkasse die Übernahme der hierfür anfallenden Kosten jedoch verweigern. Insbesondere hielt das Gericht in diesem Zusammenhang fest, dass eine Kostenübernahme auch nicht damit zu rechtfertigen ist, dass die Patientin psychische Probleme für den Einsatz angibt. Denn solchen Problemen kann mit einer psychotherapeutischen Behandlung entgegen gewirkt werden, nicht aber mit einem Eingriff in den gesunden Körper.

Anmerkung: Hintergrund des Verfahrens war ein Skandal um französische Brustimplantate aus ungeeignetem und gesundheitsschädigendem Silikon. Allein in Deutschland waren mehr als 5000 Personen hiervon betroffen. Der Verantwortliche wurde am 10. Dezember zu vier Jahren Haft verurteilt.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 182 KR 1747 12 vom 10.12.2013
Normen: §§ 27 I, 52 II SGB V
[bns]
 

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