E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Berufliche Notwendigkeit kann teureres Hörgerät rechtfertigen

Erfordert der Beruf aufgrund eines hohen Geräuschpegels ein besonders gutes Hörvermögen, kann Hörbehinderten ein Anspruch auf ein Hörgerät zustehen, welches den gewöhnlichen Festbetrag überschreitet.


Als Küchenleiter in einer Kantine angestellt, begehrte der Kläger ein taugliches Hörgerät, zumal er auf einem Ohr taub und auf dem anderen zu 30 % schwerhörig ist. Seine Versicherung wollte ihm ein einfaches und der Grundversorgung entsprechendes Gerät zahlen. Er hingegen begehrte ein digitales Gerät, dessen Kosten den zugebilligten Festbetrag um rund 2500 Euro überschritten. Zur Begründung führte er aus, dass das einfache Gerät Geräusche wie das Klappern des Geschirrs und andere Nebengeräusche nicht sauber filtern würde. Die Benutzung eines solchen Standardgerätes sei unerträglich. Gravierende Nachteile in der Großküche aufgrund seines verminderten Hörvermögens bescheinigte ihm auch sein Arbeitgeber.

Auch das Gericht teilte die Meinung des Arbeitnehmers und wies darauf hin, dass auch ein entsprechendes Gutachten bescheinigt hätte, dass ein übliches Hörgerät aufgrund der Arbeitssituation keinen geeigneten Ausgleich für die Hörbehinderung schaffen würde. Entscheidend ist dabei allein, dass der Arbeitnehmer ohne das höherwertige Gerät der beruflichen Situation nicht mehr gewachsen sein könnte, wohingegen Vorteile im Privatleben unbeachtlich sind. Erfordert die berufliche Situation ein besonders gutes Hörvermögen ist dem Versicherten auch ein entsprechend gutes Hörgerät zu zahlen.
 
Sozialgericht Gießen, Urteil SG GI S 4 R 651 11 vom 25.09.2013
Normen: § 16 SGB VI, § 33 VIII S.1 Nr.4 SGB IX
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-22 wid-153 drtm-bns 2024-12-22
ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Arbeitszeugnis Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg