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Zur vorzeitigen Beantragung der Rente bei Hartz IV

Die vorzeitige Beantragung der Altersrente darf durch das Jobcenter nur verlangt werden, wenn zuvor die konkrete Höhe der Rentenzahlungen ermittelt wurde.


Dieses Urteil fällte das Sozialgericht Dresden im Fall einer 63-jährigen Bezieherin von Hartz IV, welche durch das Jobcenter zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente aufgefordert worden war, auch wenn sie deshalb Abschläge bei der Rente in Kauf nehmen müsste.

Das Gericht gelangte zu der Erkenntnis, dass die Aufforderung zum Bezug der vorzeitigen Rente nur statthaft ist, wenn vorab die Höhe der zu beziehenden Rente bekannt ist. Ohne Kenntnis dieser Höhe ist eine ausgewogene Interessenabwägung nicht möglich. Denn ohne Kenntnis der Rentenhöhe abzüglich der Kürzungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rente für den Rest des Lebens aus Sozialmitteln aufgestockt werden muss. In diesem Fall könnte ein vorzeitiger Bezug unzumutbar sein.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG DD S 28 AS 567 14 ER vom 21.02.2014
Normen: §§ 5 III, 12 a SGB III
[bns]
 

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