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Rechtsanwalt beschimpft Staatsanwältin gegenüber der Presse

Ein Rechtsanwalt legte gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB Verfassungsbeschwerde ein.

Seit Ende 2009 vertrat er den ersten Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins, dem von der Staatsanwaltschaft die Veruntreuung von Spendengeldern vorgeworfen wurde. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde gegen den Vereinsvorsitzenden ein Haftbefehl erlassen. Während der nicht öffentlichen Haftbefehlsverkündung griff der Strafverteidiger die mit dem Verfahren betraute Staatsanwältin verbal an. Am Abend nach der Sitzung meldete sich ein Journalist telefonisch beim Beschwerdeführer. Der immer noch wütende Strafverteidiger ließ sich während des Gesprächs über die Staatsanwältin aus und bezeichnete sie unter anderem als „geisteskrank" und „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“. Das Amtsgericht veruteilte ihn dafür wegen Beleidigung. Mit angegriffenem Urteil setzte das Landgericht eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 120 € fest. Das Kammergericht verwarf die Revision des Rechtsanwalts mit angegriffenem Beschluss.

Das BVerfG befand die Verfassungsbeschwerde des Rechtanwalts für zulässig und offensichtlich begründet. Nach der Meinung der Richter war das Landgericht ohne hinreichende Begründung vom Vorliegen einer Schmähkritik ausgegangen. Das BVerfG betont, dass bei der Frage, ob Schmähkritik gegeben ist, strenge Maßstäbe anzuwenden sind. Der Grund dafür liegt darin, dass beim Vorliegen einer Schmähkritik ausnahmsweise keine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit nötig ist. Nach Auffassung des BVerfG wurde der Rechtsanwalt durch die unzureichend begründete Bewertung seiner Aussagen als Schmähkritik in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen wurden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 2646 15 vom 29.06.2016
Normen: § 185 StGB; Art. 5 Abs. 1 GG
[bns]
 

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