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OLG Hamburg zum Widerrufsrecht bei Online-Partnervermittlungen

Parship hat bei Ausübung des zweiwöchigen Widerrufsrechts einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe von bis zu 75 Prozent des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises.

Das OLG Hamburg kam zu der Überzeugung, dass dies keine Irreführung von Verbrauchern darstellt. Parship muss den Wertersatz zudem auch nicht zeitanteilig berechnen. Wertersatz hat grundsätzlich den Zweck, die erbrachten Leistungen des Unternehmen zu kompensieren. Parship erbringt nach Vertragsabschluss einmalige Leistungen, wie zum Beispiel die Erstellung des Online-Profils. Da auch für solche einmaligen werthaltigen Leistungen ein Anspruch auf Wertersatz besteht, kann dessen Höhe über den reinen Zeitanteil hinausgehen.
 
OLG Hamburg, Urteil OLG Hamburg 3 U 122 14 vom 02.03.2017
Normen: § 357 Abs. 8 S. 4 und 5 BGB
[bns]
 

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