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Pfändung in die offene Kreditlinie

Der Gläubiger kann zum Ausgleich seiner Forderungen gegen den Schuldner auch in dessen offene Kreditlinie vollstrecken.

Die Nutzung eines bestehenden Dispositionskredits ist auch im Voraus pfändbar - so hat der Bundesgerichtshof entschieden. Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich ein Dispokredit zwischen Kontoinhaber und Bank vereinbart ist. Aus der bloßen Duldung einer Kontoüberziehung ergibt sich kein pfändbarer Anspruch auf Kredit (Aktenzeichen: IX ZR 34/00).

Als nicht schutzwürdig bezeichneten die Richter hier das Interesse des Schuldners, die Sperrung seines Bankkontos aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. Dem Schuldner sei es gerade nicht gestattet, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Zudem sei nach Auffassung des Senats die Blockade des Kontos und eine dadurch bewirkte Insolvenz nicht die zwangsläufige Folge einer Pfändung "in die offene Kreditlinie".

Eine Kontosperrung durch die Bank würde erst dann erfolgen, wenn der Schuldner der Bank nicht mehr kreditwürdig erschiene. Zudem sei es - so die Richter - nicht unter allen Umständen geboten, ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes Unternehmen allein mit Hilfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos am Leben zu erhalten und auf diese Weise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verzögern.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ließ ein Finanzamt zur Begleichung von Steuerschulden sämtliche Ansprüche des Steuerschuldners gegen seine Bank pfänden. Obwohl das Girokonto des Steuerschuldners nach den Pfändungen kein Guthaben mehr aufwies, nahm die Bank aufgrund eines mit dem Steuerschuldner vereinbarten Dispositionskredits Barauszahlungen an und Überweisungen für den Steuerschuldner vor.

 
[mmk]
 

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