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Raucherpause ist nicht versichert

Die Raucherpause weist keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit dar und ist eine rein persönliche Sache des Arbeitnehmers, weshalb für den Hin- und Rückweg zur Raucherpause kein Versicherungschutz bsteht.

Dabei ist es unerheblich, ob der Weg zur Raucherpause derselbe ist, wie der Weg der währen der Arbeitszeiten betriebsbedingt ebenfalls öfter am Tag zurückgelegt werden muss. Auch steht das Rauchen nicht der Nahrungsaufnahme gleich, die unter den Glossar!sub_gesetzlicher_Unfallversicherungsschutz gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt, da die Nahrungsaufnahme notwendig ist, um die Arbeitskraft während der Arbeit zu erhalten, was auf das Rauchen nicht übertragen werden kann. Das Rauchen stellt vielmehr den Konsum eines Genussmittels dar und ist eine Handlung aus dem persönlichen Lebensbereich. Zudem kann der Nikotinbedarf durch entsprechende Nikotinpflaster gewährleistet werden. Unerheblich ist es auch, wenn der Arbeitgeber das Rauchen in einer Raucherecke generell erlaubt.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 68 U 577 12 vom 23.01.2013
Normen: § 8 SGB VII
[bns]
 

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