In dem entschiedenen Fall forderte der Arbeitgeber eine schwangere Mitarbeiterin unter Missachtung des Mutterschutzes zur Fortsetzung der Arbeit auf, nachdem der Arzt für diese ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hatte. Nachdem die Betroffene die Arbeitsaufnahme aufgrund des Beschäftigungsverbots verweigerte, kündigte der Arbeitgeber dieser. Die Kündigung ging der Arbeitnehmerin zu, nachdem diese eine Fehlgeburt erlitten hatte und ihre Arbeitsaufnahme für die Zeit nach ihrem Krankenhausaufenthalt angekündigt hatte.
Das BAG entschied, dass die Gesamtumstände einen Entschädigungsanspruch rechtfertigen und der Arbeitgeber im hohen Maße gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechtsgüter der Arbeitnehmerin verstoßen hat.
Normen: AGG § 2 Abs. 4, 15 Abs. 2