E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Leiharbeiter müssen gleich behandelt werden

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.


Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Equal-Pay-Grundsatz nur durch Tarifvertrag abweichen. Eine Abweichung kraft Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund einer Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 4 AZR 66 18 vom 16.10.2019
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-149 drtm-bns 2024-11-21
Interessenausgleich Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg, Arbeitsvertrag pruefen Hamburg, Anwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Anstellungsvertrag Hamburg, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz