Arten der Kündigung
Die Beendigung durch zweiseitiges Rechtsgeschäft ist die Beendigung durch Vertrag. Ein Vertragsverhältnis lässt sich auf dem gleichen Weg, der zu seiner Entstehung führte, auch beenden. Den Beendigungsvertrag nennt man im Arbeitsrecht Aufhebungsvertrag. Als Synonym ist der in § 623 BGB verwendete Begriff Auflösungsvertrag bekannt. Gesetzlich definiert sind beide Begriffe nicht.
Der Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur „klassischen“ Kündigung. Durch die Tatsache, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einverständnis stattfindet, klingt diese Variante im ersten Moment sinnvoll. Doch der Hamburger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Heiko Hecht rät zur Vorsicht. Arbeitgeber bieten gerne Aufhebungsverträge an, die Vorteile für den Arbeitnehmer halten sich jedoch in Grenzen. In aller Regel erhalten Arbeitnehmer ein ordentliches Zeugnis und eine Abfindung.
Dem gegenüber stehen jedoch nicht zu verachtende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile, die sich schlussendlich auch wirtschaftlich bemerkbar machen. An dieser Stelle seien beispielshalber der Verlust des Krankenversicherungsschutzes, eine Sperre des Arbeitslosengeldes der Arbeitsagentur und Verrechnung der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld genannt.
Arbeitnehmer sollten sich vom Arbeitgeber nicht unter Druck setzen lassen. Der Arbeitgeber kann eine Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag nicht erzwingen und Drohungen zu einer sonstigen, fristlosen Kündigung sind rechtlich haltlos. Die Kontaktaufnahme zu einem Anwalt ist jedoch dringend anzuraten, um das Pro und Contra eines Aufhebungsvertrags im Einzelfall sicher abzuwägen. Ohne ausreichende Bedenkzeit sollte der Arbeitnehmer nichts unterschreiben. Denn Aufhebungsverträge lassen sich nur schwerlich anfechten.